Allgemeine Geschäftsbedingungen der WAS
- Stand 03/2023 -
I. Allgemeine Bedingungen
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge der Wietmarscher Ambulanz- und Sonderfahrzeug GmbH, Darwinstr. 11, 48488 Emsbüren (im Folgenden „Auftragnehmer“) mit Geschäftspartnern (im Folgenden „Auftraggeber“) über Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers ausschließlich.
1.2 Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AGB bedarf. Die AGB gelten auch dann, wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender oder über sie hinausgehender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen an den Auftraggeber vorbehaltlos erbringt.
1.3 Entgegenstehende, zusätzliche oder sonstige abweichende Bedingungen eines Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Solche Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich (wobei Schriftform im Sinne der AGB stets Schriftform gemäß § 126 BGB meint) vom Auftragnehmer bestätigt werden. Auf das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
1.4 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.
2. Vertragsabschluss und Auftragsumfang
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Bestellungen gelten als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich oder in Textform bestätigt sind oder ihnen durch Übersendung der Ware bzw. Erbringung der Leistung entsprochen ist. Mündliche Vereinbarungen vor Vertragsschluss sind unwirksam. Mündliche Vertragsände¬run¬gen und -er-gänzungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich von schriftlichen oder in Textform gefassten Vertragsvereinbarungen abweichende Vereinbarungen zu treffen.
2.2 Der Auftragsumfang beschränkt sich auf die im Vertrag festgelegten Lieferungen und Leistungen. Der Auftragnehmer ist insbesondere nicht verpflichtet, Funktionstests an von Dritten gelieferten Komponenten durchzuführen, deren Lieferung und Einbau nicht Vertragsgegenstand ist.
2.3 An Kostenvorschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Graphiken und anderen Unterlagen und Rohmaterialien behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Urheberrecht vor. Soweit diese Rechte Dritten zustehen, die der Auftragnehmer als Subunternehmer zur Leistungserbringung einsetzt, bleiben deren Rechte zu ihren Gunsten ebenfalls vorbehalten.
3. Zahlung
3.1 Sämtliche Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnung oder im Falle von Leistungen, für die eine Abnahme gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist, binnen 10 Tagen nach Abnahme und Rechnungserhalt zu leisten. Skonto und sonstiger Nachlass werden vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender schriftlicher Vereinbarung nicht gewährt. Zahlungen habenausschließlich per SEPA-Überweisung, Girocard oder Lastschrift zu erfolgen.
3.2 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen berechtigt, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist, insbesondere die Teillieferung bzw. Teilleistung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). Bei berechtigten Teillieferungen oder Teilleistungen ist der Auftragnehmer zu entsprechenden Teilrechnungen berechtigt.
3.3 Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins berechnet. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
3.4 Erlangt der Auftragnehmer nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Erfüllung der Zahlungspflicht mangels Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet ist, so ist der Auftragnehmer – soweit keine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 320 Abs. 2 BGB vorliegt – berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und die Aufrechnung durch den Auftraggeber sind nur zulässig, soweit die Gegenforderungen des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt, vom Auftragnehmer anerkannt oder unbestritten sind oder mit einer Forderung des Auftragnehmers in einem Gegenseitigkeitsverhältnis im Sinne des § 320 BGB stehen.
3.6 Zahlungen des Auftraggebers werden in jedem Fall in der in § 366 Abs. 2 BGB bestimmten Reihenfolge verrechnet.
4. Liefer- und Leistungszeit, Qualitätsabweichungen
4.1 Liefer- und Leistungsfristen sind unverbindlich und beginnen vorbehaltlich abweichender Angabe mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder der Erbringung von sonstigen erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers.
4.2. Ist eine Partei aufgrund höherer Gewalt (wie z.B. bei Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser oder vergleichbare äußere Umstände, kriegerischen oder terroristischen Auseinandersetzungen, Naturkatastrophen, Krankheiten, Seuchen, Epidemien, Pandemien, behördlichen Maßnahmen sowie sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von der jeweiligen Partei nicht zu vertretenden Ereignissen) vorübergehend an der Leistungserbringung gehindert, ruhen für diesen Zeitraum die gegenseitigen Leistungspflichten und keine Partei kommt in Verzug. Wird die Leistungserbringung einer oder beider Parteien dadurch um mehr als vier Monate verzögert, sind sowohl der Auftragnehmer als auch der Auftraggeber dazu berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten oder diesen zu kündigen. Die jeweils betroffene Partei ist dazu verpflichtet, die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, sobald Umstände vorliegen, die einen Fall höherer Gewalt gemäß Satz 1 begründen können. Gesetzliche Rücktrittsrechte sowie etwaige Ansprüche aus § 645 BGB bleiben unberührt.
4.3 Bei handelsüblichen, technisch nicht zu vermeidenden Abweichungen der Qualität, die die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unerheblich mindern, stehen dem Auftraggeber keine Mängelgewährleistungsrechte zu. Gleiches gilt bei Abweichungen, insbesondere bei Maßen, Gewichten, Leistungsdaten oder Farbtönen, die sich im Rahmen geltender DIN-Normen oder branchenüblicher Toleranzen bewegen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers für Mängel, die nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind, wie beispielsweise bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung oder Behandlung der Ware, übermäßiger Beanspruchung, fehlerhafter Bedienung, Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte, nicht ordnungsgemäße Wartung, Verschleiß, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen ohne die Zustimmung des Auftragnehmers oder wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Instandhaltung gibt.
4.4 Verzögert der Auftraggeber die Lieferung oder Leistung, indem er erforderliche Mitwirkungshandlungen z. B. die Lieferung von Ein-, Um- und Ausbaugegenständen unterlässt, nimmt er den Vertragsgegenstand nicht ab oder erfüllt er nicht seine Zahlungsverpflichtungen, so kann der Auftragnehmer – nach angemessener Nachfristsetzung, soweit eine solche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist – vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
4.5 Der Auftragnehmer ist in den Fällen von vorstehender Ziffer 4.4 nach angemessener Nachfristsetzung, soweit eine solche nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, berechtigt, pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Nettokaufpreises verlangen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung eines von ihm darzulegenden höheren Schadens vorbehalten. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er die Verletzung seiner Vertragspflichten nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche im Falle des Annahmeverzuges bleiben unberührt. Der pauschalierte Schadensersatz wird jedoch auf andere Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers angerechnet.
5. Haftung
5.1 Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern und soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, unbeschränkt.
5.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer, einschließlich von einfacher Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, nur bei einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
5.3 Die Schadensersatzhaftung ist in diesen Fällen der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern und soweit dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Der Auftragnehmer haftet dann insbesondere nicht für entgangenen Gewinn des Auftraggebers und nicht für vorhersehbare mittelbare Folgeschäden (wie z.B. Vermögensschäden, Vertragsstrafen, Betriebsunterbrechungen oder Produktionsausfälle).
5.4 Gerät der Auftragnehmer aufgrund einfacher Fahrlässigkeit in Verzug mit der Lieferung oder Leistung, so ist die Haftung für Verzugsschäden beschränkt auf höchstens 5 % des Nettopreises der jeweiligen Lieferung oder Leistung, die infolge des Verzugs nicht rechtzeitig erbracht worden ist.
5.5 Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen in dieser Ziffer 5 gelten nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie bei einer zwingenden gesetzlichen Haftung wie nach dem Produkthaftungsgesetz.
5.6 Soweit nicht in dieser Ziffer 5 abweichend geregelt, ist die Haftung auf Schadensersatz ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
5.7 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, soweit der Auftraggeber anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.
5.8 Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
6. Gerichtsstand und anwendbares Recht
6.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem konkreten Rechtsverhältnis, in das diese AGB einbezogen sind, sind ausschließlich die Gerichte am Sitz des Auftragnehmers zuständig, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Der Auftragnehmer ist alternativ auch berechtigt, Klage gegen den Auftraggeber an dessen Sitz zu erheben.
6.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
7. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem konkreten Rechtsverhältnis, in das diese AGB einbezogen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Die Bestimmung des § 354a HGB bleibt unberührt
II. Besondere Bedingungen für Kauf- und Werklieferungsverträge
Handelt es sich um einen Kauf- oder einen Werklieferungsvertrag, so gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts I die nachstehenden Bestimmungen.
1. Änderungsvorbehalt
Der Auftragnehmer behält sich vor, Änderungen hinsichtlich Konstruktion, Material und Ausführung vorzunehmen, soweit dies unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar ist und dadurch keine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Liefergegenstandes und keine Wertminderung eintreten.
2. Lieferung
2.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW Incoterms 2020). Mit der Bereitstellung des Liefergegenstandes an dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort und entsprechender Mitteilung an den Auftraggeber geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über. Sofern der Auftragnehmer ausnahmsweise die Beförderung übernommen hat, so geht die Gefahr mit Beginn der Verladetätigkeit auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so geht die Gefahr mit Eintritt des Annahmeverzuges auf ihn über.
2.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand bei einer Lieferung ab Werk an dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Ort zur Abholung bereitgestellt und dem Auftraggeber dies mitgeteilt bzw. bei einer Übernahme der Beförderung die Verladetätigkeit begonnen wurde.
2.3 Der Auftraggeber kann nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins den Auftragnehmer schriftlich (§ 126 BGB) auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kommt der Auftragnehmer in Verzug. Der Auftragnehmer kommt nicht in Verzug, solange der Auftraggeber nicht die ihm obliegenden, vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
2.4 Gerät der Auftraggeber mit der Annahme des Vertragsgegenstandes in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die ortsüblichen Kosten für die Aufbewahrung in Rechnung zu stellen. Die ortsüblichen Kosten betragen 20 EUR zzgl. MwSt. pro Kalendertag. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass die Kosten für die Aufbewahrung geringer oder überhaupt nicht angefallen sind. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung von ihm darzulegender höherer Kosten vorbehalten. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftragnehmers bleiben unberührt. Die pauschalierten Kosten werden jedoch auf andere Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers angerechnet.
3. Kaufpreis
Der Kaufpreis gilt ab Werk des Auftragnehmers. Die Umsatzsteuer in der jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zur Zeit der Lieferung wird zusätzlich berechnet, soweit diese anfällt. Kosten der Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Eigentumsvorbehalt
4.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus den Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
4.2 Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Zugriffen durch Dritte hat er auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen, den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs zu tragen.
4.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzube- und verarbeiten. Für diesen Fall wird vereinbart, dass die Weiterbe- und -verarbeitung im Namen des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Weiterbe- oder -verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Maßgeblich für die Wertberechnung ist das Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei dem Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache dem Auftragnehmer gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem vorgenannten Verhältnis.
4.4 Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsgegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern, solange er sich nicht mit der Bezahlung einer aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer entstandenen Forderung in Verzug befindet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Auftraggebers zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht.
4.5 Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterbe- oder -verarbeitung, dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Im Falle der Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit Gegenständen Dritter beschränkt sich die Abtretung auf die Höhe der Zahlungsforderung aus gelieferter Vorbehaltsware des Auftragnehmers im Verhältnis der Rechte des Auftragnehmers zu den Rechten beteiligter Dritter entsprechend der vorstehenden Regelung in Abschnitt II Ziffer 4.3.
4.6 Der Auftraggeber wird, jederzeit widerruflich, ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen für Rechnung des Auftragnehmers im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf Verlangen die Höhe der Forderung sowie sonstige Angaben, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldner mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber nachkommt und kein Insolvenzantrag über sein Vermögen gestellt wird. Die Abtretung erfolgt lediglich erfüllungshalber. Es steht dem Auftragnehmer frei, seinen Zahlungsanspruch gegen den Auftraggeber durchzusetzen, ohne die Sicherheit in Anspruch zu nehmen.
4.7 Das Recht zur Weiterveräußerung, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers.
4.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Alle durch die Rücknahme entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
4.9 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die dem Auftragnehmer zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Auftragnehmer.
5. Haftung für Mängel der Lieferung
5.1 Die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs setzt voraus, dass der Auftraggeber die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, untersucht und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige macht. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher verdeckter Mangel später, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diesen unverzüglich nach der Entdeckung dem Auftragnehmer anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware auch in diesem Fall als genehmigt. Die Mängelrüge hat in Textform zu erfolgen. Gewährleistungsansprüche aufgrund arglistig verschwiegener Mängel bleiben unberührt.
5.2 Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der ihm nach den folgenden Absätzen zustehenden Rechte in Empfang zu nehmen.
5.3 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so ist der Auftraggeber – vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Obliegenheiten gemäß Ziffer 5.1 dieses Abschnitts – berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, die nach Wahl des Auftragnehmers durch Reparatur des Liefergegenstandes oder Nachlieferung erfolgt.
5.4 Der Ort zur Ausführung der Reparatur ist unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers vom Auftragnehmer zu bestimmen. Liegt ein Mangel vor, und erfolgt ein Austausch von Teilen des Liefergegenstandes, so hat der Auftraggeber die zu ersetzenden Teile dem Auftragnehmer zu Eigentum zu überlassen. Die Kosten des Versands (Standardversand) und die angemessenen Kosten der Montage gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Der Ersatz von Montagekosten erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Montage vom Auftragnehmer oder von einer anerkannten Werkstatt des Auftragnehmers durchgeführt wird. Ersetzt werden nur Teile, die Mängel aufweisen und die durch diese Mängel trotz sachgemäßer Behandlung des Liefergegenstandes zwangsläufig beschädigten Teile. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über.
5.5 Für die Nacherfüllung hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur wenn der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber mit der Nacherfüllung in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
5.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist diese unmöglich oder unzumutbar oder wird diese von dem Auftragnehmer verweigert, so ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelung in Abschnitt I Ziffer 5.
5.7 Stellt sich heraus, dass kein Mangel vorlag, so kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber, die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Auftraggeber nicht erkennbar.
5.8 Regressansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gemäß §§ 445a, 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Sind an der Lieferkette einschließlich des letzten Kaufvertrages ausschließlich Unternehmer beteiligt, bestehen die Rechte des Auftraggebers aus § 445a BGB gegenüber dem Auftragnehmer nur dann, wenn den Auftragnehmer insoweit ein Verschulden trifft.
5.9 Im Falle eines Verkaufs gebrauchter Gegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund der Übernahme einer Garantie, aufgrund einer zwingenden gesetzlichen Haftung wie nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz und/oder Arglist bleiben hiervon unberührt.
5.10 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln an von dem Auftragnehmer gelieferten Waren oder von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen – einschließlich Schadensersatzansprüchen und Ansprüchen auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen aufgrund solcher Mängel – verjähren innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Abschnitts II Ziffer 5 etwas anderes ergibt.
5.11 Hat der Auftraggeber oder ein anderer Kunde in der Lieferkette aufgrund von Mängeln an von dem Auftragnehmer gelieferten neu hergestellten Sachen Ansprüche seines Käufers erfüllt und ist das letzte Geschäft in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf, so tritt die Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus §§ 437, 445a Abs. 1 BGB frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Auftraggeber oder der andere Kunde in der Lieferkette die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt hat, es sei denn, der Auftraggeber hätte sich gegenüber seinem Vertragspartner auf die Einrede der Verjährung erfolgreich berufen können. Die Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers wegen von dem Auftragnehmer gelieferter mangelhafter Waren tritt in jedem Fall ein, soweit die Ansprüche des Vertragspartners des Auftraggebers wegen Mängeln der von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Ware gegen den Auftraggeber verjährt sind.
5.12 Hat der Auftragnehmer eine nicht gesondert zu vergütende Beratung und/oder Auskunft pflichtwidrig erbracht, ohne dass der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Auskunft oder Beratung Ware geliefert hat oder ohne dass die pflichtwidrige Beratung oder Auskunft einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von dem Auftragnehmer gelieferten Ware darstellt, verjähren darauf beruhende Ansprüche gegen den Auftragnehmer innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus der Verletzung vertraglicher, vorvertraglicher oder gesetzlicher Pflichten, die keinen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von dem Auftragnehmer zu liefernden bzw. gelieferten Ware darstellen, verjähren ebenfalls innerhalb eines Jahres ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Soweit die vorgenannten Pflichtverletzungen einen Sachmangel gemäß § 434 BGB der von dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Beratung oder Auskunft gelieferten Ware darstellen, gelten für die Verjährung der darauf beruhenden Ansprüche die in diesem Abschnitt II Ziffern 5.10, 5.11 und 5.13 getroffenen Regelungen.
5.13 Die vorstehend in diesem Abschnitt II Ziffern 5.10 bis 5.12 getroffenen Bestimmungen gelten nicht für die Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verjährung von Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen Rechtsmängeln der von dem Auftragnehmer gelieferten Waren, die in einem dinglichen Recht eines Dritten bestehen, aufgrund dessen die Herausgabe der von dem Auftragnehmer gelieferten Ware verlangt werden kann. Sie gelten ferner nicht für die Verjährung von Ansprüchen des Auftraggebers, die darauf beruhen, dass der Auftragnehmer Mängel an von dem Auftragnehmer gelieferten Waren oder an von dem Auftragnehmer erbrachten Leistungen arglistig verschwiegen oder der Auftragnehmer eine Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen gelten für die Verjährung dieser Ansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
III. Besondere Bedingungen für Werkverträge
Handelt es sich um einen Werkvertrag, so gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Abschnitts I die nachstehenden Bestimmungen.
1. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1.1 Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer das Fahrzeug oder den anderweitigen Gegenstand, an dem die Leistungen zu erbringen sind (im Folgenden einheitlich „Auftragsgegenstand“), rechtzeitig am vereinbarten Ort zur Verfügung zu stellen.
1.2 Sofern Leistungen am Sitz des Auftraggebers zu erbringen sind, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen geeigneten Platz für die Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen und uneingeschränkten, sicheren Zugang zu dem Auftragsgegenstand zu gewähren.
2. Abholung und Abnahme
2.1 Werden die Leistungen am Sitz des Auftragnehmers oder einer von ihm benannten Werkstatt erbracht, so hat der Auftraggeber den Auftragsgegenstand unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Zugang der Fertigstellungsanzeige abzuholen. Kommt der Auftraggeber seiner Pflicht zur Abholung innerhalb der vorgenannten Frist nicht nach, gerät er in Annahmeverzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, die ortsüblichen Kosten für die Aufbewahrung in Rechnung zu stellen. Die ortsüblichen Kosten betragen 20 EUR zzgl. MwSt. pro Kalendertag. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass die Kosten für die Aufbewahrung geringer oder überhaupt nicht angefallen sind. Dem Auftragnehmer bleibt die Geltendmachung von ihm darzulegender höherer Kosten vorbehalten. Ein Anspruch besteht nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Weitergehende Ansprüche wegen Annahmeverzuges bleiben unberührt. Die pauschalierten Kosten werden jedoch auf andere Schadensersatzansprüche des Auftragnehmers angerechnet.
2.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die vertragsgemäßen Leistungen abzunehmen. Werden die Leistungen am Sitz des Auftragnehmers oder einer von ihm benannten Werkstatt erbracht, erfolgt die Abnahme dort bei Abholung des Auftragsgegenstandes. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
2.3 Der Auftragsgegenstand gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb einer von dem Auftragnehmer gesetzten, angemessenen Frist nach Fertigstellung der Arbeiten die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Als vom Auftragnehmer gesetzte, angemessene Frist in diesem Sinne gilt die vorstehend in diesem Abschnitt III Ziffer 2.1 genannte Frist.
3. Haftung für mangelhafte Werkleistungen
3.1 Für die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs gilt die Rügeobliegenheit gemäß Abschnitt II Ziffer 5.1 für Werkverträge entsprechend.
3.2 Ist die erbrachte Leistung mangelhaft, so ist der Auftragnehmer – vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Erfüllung der Obliegenheiten gemäß Ziffer 3.1 dieses Abschnitts – zur Nacherfüllung verpflichtet. Wird die Nacherfüllung vom Auftragnehmer verweigert, ist diese nicht möglich bzw. nicht zumutbar oder schlägt diese fehl, ist der Auftraggeber unter den gesetzlichen Voraussetzungen zur angemessenen Minderung der Vergütung oder zum Rücktritt berechtigt. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelung in Abschnitt I Ziffer 5.
3.3 Für die Verjährung gelten die vorstehenden Regelungen in Abschnitt II Ziffern 5.10 bis 5.13 entsprechend.
4. Erweitertes Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt
4.1 Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Werkvertrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen offener Forderungen aus früheren Werkverträgen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und der Auftragsgegenstand im Eigentum des Auftraggebers steht.
4.2 Soweit im Zuge der Erbringung der Leistungen eingebaute Teile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus den Geschäftsverbindungen mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor. Die vorstehenden Regelungen in Abschnitt II Ziffer 4.2 bis 4.9 gelten entsprechend.
Wietmarscher Ambulanz- und Sonderfahrzeug GmbH
Darwinstr. 11
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